Oft steht eine werdende Mutter vor einem großen Problem: Die Schwangerschaft ist fortgeschritten, der Beruf lässt sich nicht mehr einwandfrei ausüben. Viele Berufe sind sogar schädlich für das Ungeborene, zum Beispiel wenn viel mit Chemikalien oder kranken Menschen gearbeitet wird. Auch Schichtdienst ist eher kontraindiziert. Für solche Fälle wurde vor sehr langer Zeit das Mutterschutzgesetz eingeführt. Dieses Gesetz hilft werdenden Müttern, sich optimal neben dem Beruf auf die Schwangerschaft vorzubereiten und zeigt dem Arbeitgeber gewisse Regeln auf, die strengstens eingehalten werden müssen.
Welche Rechte hat die werdende Mutter?
Der Mutterschutz bezieht sich hauptsächlich ab sechs Wochen vor der Geburt bis zu acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis nur bei schwerwiegenden Gründen beendet werden. Nach der Wiederaufnahme in das Arbeitsverhältnis gilt dies nicht als unterbrochen. Demnach gilt das Mutterschutzgesetz auch nur für Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Vorraussetzung ist allerdings, dass die werdende Mutter die Schwangerschaft frühstmöglich mitteilt, da ansonsten der Mutterschutz entfällt; die Schutzvorschrift gilt ab dem Tag des Mitteilens. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist stets für die Schwangeren da, um bei Fragen und Problemen Hilfestellung zu geben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Schwangere am Arbeitsplatz ausreichend geschützt ist; dies gilt vor allem für das Arbeiten an Maschinen und Geräten, mit Werkzeugen, Chemikalien oder wenn die werdende Mutter einem Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Es muss außerdem jederzeit die Möglichkeit gegeben sein, sich auf einer Liege ausruhen zu können. Ob der Arbeitsplatz alle Sicherheitsvorkehrungen korrekt einhält, kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit geprüft werden.
Welche Arbeiten sind generell im Mutterschutz verboten?
Lasten, die mehr als zehn Kilogramm Gewicht haben, dürfen nicht ohne entsprechende Hilfsmittel gehoben, befördert oder bewegt werden. Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat ist ständiges Stehen ebenfalls untersagt, falls die Beschäftigung länger als vier Stunden andauert.
Ständiges Strecken und Beugen, sowie ständiges Hocken oder Gebückthalten sollte nicht stattfinden; dies wird noch verstärkt durch das Verbot, ständig Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung zu bedienen.
Die werdende Mutter darf außerdem kein Holz schälen und keine Tätigkeit ausüben, bei der sie an einer Berufskrankheit erkranken könnte.
Akkord- und Fließbandarbeit, sowie Nachschichten und das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist für Schwangere nicht gestattet. Es ist zu achten, dass die Mutter keiner Mehrarbeit ausgesetzt wird. Die Arbeitszeit ist auf maximal 8,5 Stunden täglich begrenzt.
Nach der Entbindung
In der Regel endet der Mutterschutz acht Wochen nach der Entbindung. Es gibt jedoch Sonderfälle, die anderweitig geregelt werden.
Ist eine Mutter zur gegebenen Zeit nicht voll arbeitsfähig, darf sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt. Die Leistungsminderung muss jedoch im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen. Der behandelnde Arzt muss demnach ein Zeugnis ausstellen, in dem die Leistungsfähigkeit klar definiert ist; der Arbeitgeber muss sich danach richten. Diese Bestimmungen gelten bis sechs Monate nach der Entbindung.
Einkommen im Mutterschutz
Im Mutterschutz gilt der entsprechende Mutterschutzlohn. Dieser gilt, wenn die Mutter aussetzen muss, aber auch, wenn sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird; der Durchschnittslohn wird hierbei beibehalten. Einbußungen wegen nicht ausübbaren Tätigkeiten dürfen bei der Lohnermittlung nicht berücksichtigt werden. Es sind ebenfalls weiterhin Urlaubs- und Weihnachtsgelder zu zahlen.