Spätestens mit dem Beginn der Schwangerschaft, sollte sich jede berufstätige Frau mit dem Thema Elternzeit befassen und auseinandersetzen. Doch was genau ist eigentlich die Elternzeit, muss ich einen Antrag stellen, und bin ich in der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt? Genau diese Fragen möchten wir Ihnen in einem kompakten und informativen Artikel zum Thema Elternzeit beantworten.
Was genau ist die Elternzeit?
Der Begriff Elternzeit wird in Deutschland definiert, als eine Zeit nach der Geburt eines Kindes, in welcher der Arbeitnehmer unbezahlt von seiner Arbeit befreit ist. Von vornherein ist zu betonen, dass nicht nur Mütter ein Recht auf diese Elternzeit besitzen, sondern auch Väter. Es ist Ihnen selbst überlassen, ob Sie die Elternzeit zusammen, oder nacheinander nehmen möchten. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt in Deutschland drei Jahre.
Elternzeit und trotzdem arbeiten?
Häufig ist es für Eltern sehr schwierig, die Elternzeit gemeinsam in Anspruch zu nehmen, da diese, wie oben erwähnt, eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber in Deutschland eine begrenzte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Sowohl Mutter als auch Vater haben das Recht, in der Elternzeit wöchentlich bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Sie sind innerhalb der Elternzeit jedoch zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet.
Wie und wann beantrage ich eine Elternzeit?
Sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit (spätestens), muss diese schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangt werden. Für den Fall, dass Sie die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzfirst in Anspruch nehmen möchten, muss diese ebenfalls sieben Woche vor dem Ablauf der Mutterschutzfrist beantragt werden. Da der exakte Geburtstermin bei Abgabe des Antrags auf Elternzeit noch nicht feststehen kann, müssen Sie in Ihrem Antrag keinen genauen Zeitpunkt für das Ende Ihrer Elternzeit festlegen, sondern lediglich die Lebensmonate des Kindes. Beispiel: Sie erwarten Ihr Kind Mitte Februar und beantragen eine 18-monatige Elternzeit. Wird Ihr Kind am 21. Februar geboren, so endet Ihre Elternzeit am 21. August des Folgejahres (sprich: 18 Monate nach der Geburt des Kindes).
Elternzeit sinnvoll nutzen - aber wie?
Viele Mütter oder Väter nutzen die Elternzeit, um sich beruflich weiterzubilden. Arbeitsrechtliche Regelungen stehen dieser Entscheidung keinesfalls im Wege, jedoch ist kein Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine solche Weiterbildung finanziell zu unterstützen. Desweiteren ist zu betonen, dass der Arbeitgeber in der Elternzeit Ihre Mitwirkung an einer Bildungsmaßnahme des Betriebs nicht verlangen darf.
Einfluss auf den Erholungsurlaub?
Dem Arbeitgeber ist es gestattet, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Elternzeit um genau ein Zwölftel zu kürzen. Beispiel: Sie haben eine Elternzeit von sechs Monaten beantragt. Ihr Arbeitgeber hat demnach das Recht, Ihren Erholungsurlaub um die Hälfte zu kürzen. Vorsicht: Für den Fall, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber während Ihrer Elternzeit als Teilzeitkraft weiterarbeiten, ist eine Kürzung des Erholungsurlaubes nicht gestattet.
Bin ich vor einer Kündigung geschützt?
Grundsätzlich ja. Innerhalb der Elternzeit besteht für Ihren Arbeitgeber ein so genanntes Kündigungsverbot. Es ist jedoch hinzuzufügen, dass in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung erfolgen kann. Hier für ist jedoch vom Arbeitgeber ein besonderer Härtefall vorzuweisen, wie zum Beispiel die Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteiles bzw. das Risko einer Insolvenz etc.
Änderungen durch das Ende der Elternzeit?
Die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verändern sich durch das Ende der Elternzeit nicht. Das Arbeitsverhältnis wird zu den Konditionen weitergeführt, welche vor dem Start der Elternzeit galten. Wie Wiederaufnahme der Arbeit bedarf keinerlei Anträge, Aufforderungen oder besonderer Erklärungen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Artikel einige Fragen zum gewünschten Thema beantworten konnten und wünschen allen Müttern und Vätern eine schöne und erholsame Elternzeit.